Ein Betreiber muß den zuständigen Behörden (Prüfinstitute wie TüV oder Dekra, Amt für Arbeitsschutz) jeden Unfall, bei dem ein Mensch verletzt oder getötet worden ist, und jeden Schadensfall, bei dem ein Bauteil oder eine sicherheitstechnische Einrichtung versagt haben oder beschädigt worden sind, unverzüglich anzeigen.
Dass Personenschäden an Aufzügen anzeigepflichtig sind, ist nachvollziehbar und steht außer Frage. Hier werden Betreiber sicherlich aufgrund ihres gesunden Menschenverstandes korrekt und sowieso im eigenen Interesse handeln, um bspw. Schadensersatzansprüchen zuvorzukommen.
Dass allerdings auch Schäden oder das Versagen eines Sicherheitsbauteils gemeldet werden, halte ich persönlich für eher unwahrscheinlich. Nicht weil der Betreiber vorsätzlich handelt, sondern weil er vom Schaden evtl. gar keine besondere Kenntnis nimmt bzw. ihn nicht als meldepflichtig erkennt.
Meldepflichtig: Versagen sicherheitsrelevanter Teile am Aufzug
Beispiel: ein nach EN 81 sicherheitsrelevantes Bauteil Ihres Aufzugs weist eine Störung auf, die zum Ausfall des Lifts führt. Als Betreiber wird für Sie nur der Ausfall der Anlage sichtbar. Ein beauftragtes Wartungsunternehmen wird die Störung beheben, die betroffenen Teile austauschen und darauf in seiner Rechnung verweisen.
Die korrekte Interpretation der Hinweise im Sinne eines meldepflichtigen Schadens bleibt aber Ihnen als Betreiber überlassen. Viele solcher Fälle bleiben also vermutlich "unentdeckt".
Woran erkennen Sie die Meldepflicht eines Komponentenversagens?
Sofern Sie in der Rechnung auf ein ausgetauschtes Teil oder eine Reparatur stoßen und Sie sich hinsichtlich der Sicherheitsrelevanz nicht sicher sind, fragen Sie Ihre zuständige Behörde (z.B. TüV oder Dekra), ob der Austausch des Teils meldepflichtig ist. Falls ja, schicken Sie Kopien der Rechnung und der technischen Unterlagen des Teils an die Behörde.
Bedenken Sie, bei korrekter Auslegung der Betriebssicherheitsverordnung handelt es sich bereits dann um einen meldepflichten Austausch, wenn das Originalteil in identischer Ausführung nicht mehr verfügbar war. Die Änderung kann in diesem Fall gemäß BetrSichV abnahmepflichtig sein. Ob identisch oder nicht, erkennen Sie z.B. an der Teilenummer auf dem Typenschild.
Fazit
Da Sie als Betreiber und Laie in der Regel nicht in der Lage sein werden, dies zu beurteilen, sind Sie auf eine ordentliche Arbeitsweise des von Ihnen beauftragten Wartungsunternehmens angewiesen.
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Kommentiert von: Engendked | Dienstag, 06. Dezember 2011 um 09:51 Uhr