Erinnern Sie sich noch an den §12 der Betriebssicherheitsverordnung?
Er ist ein entscheidender Pfeiler der BetrSichV und hat in unserem Ranking der wichtigen Betreiberpflichten des öfteren Einzug gehalten.
Endlich (oder "leider", wie der ein oder andere vielleicht sagen wird) gibt es eine TRBS (Technische Regel für Betriebssicherheit), die diesen Paragrafen "konkretisiert": die TRBS 3121!
Sie erklärt was zu tun ist, um die Anforderungen der Absätze 3 und 4 des §12 der BetrSichV zu erfüllen! (13 Seiten also, die mir helfen sollen, 2 Absätze zu verstehen...)
Die TRBS 3121 ist seit 20.11.2009 veröffentlicht und stellt - stark vereinfacht ausgedrückt - folgende Anforderungen:
- sie definiert wichtige Begriffe der BetrSichV (insbesondere die "beauftragte Person" ist hervorzuheben)
- sie legt organisatorische Maßnahmen fest und
- sie definiert technische Maßnahmen,
die zur Erfüllung der Absätze 3 und 4 des §12 der BetrSichV beitragen. (Eselsbrücke für Abs. 3 des §12: "sicherer Betrieb", Eselsbrücke für Abs. 4: "Notruf und Personenbefreiung").
Ich möchte Ihnen in den nächsten Wochen einige Interessante Ausführungen aus diesen neuen Regeln in lockerer Folge vorstellen.
Eines sei hier vorweggenommen:
Die TRBS 3121 konkretisiert viele Sachverhalte, die zuvor nur "schwammig" vorgegeben wurden. Aus meiner Sicht ist sie extrem wichtig, da sie gerade dem Laien offenlegt, welche Aufgaben er konkret zu erledigen hat.
Lustig, ich hätte never ever für möglich gehalten, dass dies in der Realität auch wirklich möglich ist ;)
Kommentiert von: novoline Tricks gratis | Dienstag, 01. März 2011 um 09:20 Uhr
Heftig, ich hätte garnicht gedacht, dass dies in der Realität auch wirklich umsetzbar war :)
Kommentiert von: Systeme Roulette | Samstag, 23. Juli 2011 um 21:54 Uhr
Reisst mich jetzt nicht unbedingt vom Hockers.
Kommentiert von: Jokers Cap | Samstag, 19. November 2011 um 06:21 Uhr